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| Novelle des Baugesetzbuches darf Tierhalter im Wettbewerb nicht behindern |
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| Freitag, den 17. Februar 2012 um 18:40 Uhr |
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DBV - Der Deutsche Bauernverband (DBV) wird den jetzt bekannt gewordenen Entwurf des Bundesbauministeriums über eine Novelle des Baugesetzbuches eingehend prüfen. Grundanliegen des Berufsverbandes ist es, tierhaltenden Betrieben durch das Baurecht tragfähige Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Einzelne in den Regionen entstandene Probleme rechtfertigen nach Ansicht des DBV keine Einschränkung des Baurechts im Außenbereich.
Akzeptanzprobleme der modernen Tierhaltung seien nicht über das Baurecht zu lösen, sondern zum Beispiel über das Umweltrecht.
Nach der geplanten Novelle des Baugesetzbuches wird die baurechtliche Privilegierung der so genannten gewerblichen Tierhaltung künftig auf bestimmte Obergrenzen begrenzt. Als Bemessungsgrundlage werden die Zahlen für Tierplätze festgeschrieben, ab denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung Pflicht wird. Diese liegt je nach Lage des Bauvorhabens beispielsweise bei Mastschweinen zwischen 1.500 und 3.000 Tierplätzen. Nur gewerbliche Bauvorhaben mit geringeren Mastschweineplätzen sind damit noch im Außenbereich zu verwirklichen. Der DBV sieht in der Verknüpfung von Baurecht und Umweltverträglichkeits-prüfung die kuriose Entwicklung, dass das Baurecht dann den Bau von Ställen untersagt, die das Umweltrecht aber erlaubt. Das bedeutet also, dass ein Bauvorhaben durch die Umweltverträglichkeitsprüfung positiv beurteilt werden könnte, nach dem Baurecht der Bau des Stalls aber untersagt ist.
Dagegen begrüßt der DBV, dass in der Novelle des Baugesetzbuches die dringende Notwendigkeit eines besseren Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen vor Ort verankert wird. Nach dem derzeitigen Entwurf muss künftig die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen in Bauland besonders begründet werden. Zuvor müsse somit die Situation des Baugebietes mit Brachflächen, Gebäudeleerstand und Baulücken überprüft werden. Damit kommt der Gesetzgeber bereits in einem wichtigen Teil der DBV-Initiative „Flächenschutz“ nach. |